Kündigungsschutzklage und Klage auf ungerechtfertigte Entlassung

Hält der Arbeitgeber bei der Kündigung des Arbeitsvertrags die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht ein, kann die Kündigung für unwirksam erklärt werden und das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung fortbestehen.

In diesem Fall ist es wichtig, rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage einzureichen: Wenn Sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Klage einreichen, gilt die Kündigung immer als wirksam, egal wie rechtswidrig sie war!

Möchten Sie überprüfen, ob die Kündigung Ihres Arbeitgebers wirksam ist oder nicht?

Kontaktieren Sie uns per E-Mail unter info@ra-lewinski.de oder telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60!

Muss der Arbeitgeber immer den Grund für die Kündigung angeben?

Nein. Eine Kündigung kann auch dann als wirksam anerkannt werden, wenn der Arbeitgeber keinen Grund für die Entlassung angibt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass der Arbeitgeber den Kündigungsgrund nur beweisen kann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer

  • zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb gearbeitet hat und
  • der Betrieb regelmäßig mehr als fünf bzw. bei Neueinstellungen nach dem 31. Dezember 2004 mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende werden nicht mitgezählt!

Das KSchG gilt nicht für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten. Daher kann ein Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb einen Arbeitsvertrag ohne Grund kündigen. Eine Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht ist in diesem Fall nicht möglich.

Sie wissen nicht, wie viele Beschäftigte Ihr Arbeitgeber hat und ob Sie Kündigungsschutz genießen? Wir können das klären! Rufen Sie uns in Bielefeld an unter +49 (0)521 522 76 60 oder schicken Sie uns eine E-Mail an info@ra-lewinski.de !

KSchG tritt in Kraft: Eine Kündigungsschutzklage ist möglich!

In Großbetrieben genießen Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb sind, Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann also nur dann kündigen, wenn er einen Grund für die Kündigung hat und diesen auch beweisen kann. Liegt kein Kündigungsgrund vor, kann der Arbeitnehmer Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung erheben.

Es gibt drei Arten von Entlassungen, gegen die ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen kann.

  • Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat.
  • Eine personenbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn der Kündigungsgrund in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegt (z.B. anhaltende Krankheit).
  • Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Grund für die Kündigung in wirtschaftlichen Gründen / unternehmerischen Entscheidungen liegt.

Wurde Ihnen gekündigt, aber es gab Ihrer Meinung nach keinen Grund für die Kündigung? Wir prüfen Ihre Kündigung und erheben gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage! Kontaktieren Sie uns per E-Mail unter info@ra-lewinski.de oder telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60!

Kündigungsschutzklage: Beachten Sie die 3-Wochen-Frist!

Wenn Sie gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht klagen wollen, zögern Sie nicht! Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass, wenn eine Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht wird, die Kündigung als wirksam gilt!

Möchten Sie gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers klagen? Kontaktieren Sie uns so schnell wie möglich! Wir prüfen die Klagefrist und erheben eine Kündigungsschutzklage! Sie erreichen uns telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60!

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