Aufhebungsvertrag & Abfindung

Mit einem Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag einvernehmlich aufheben bzw. beenden. Ein Kündigungsgrund muss beim Aufhebungsvertrag nicht vorliegen.

Vor allem wenn man als Arbeitnehmer jedoch Kündigungsschutz genießt, sollte man gut überlegen, ob man sich auf einen Aufhebungsvertrag einlässt. Denn eine Vertragsaufhebung hat zwar zahlreiche Vorteile, aber auch Nachteile für Arbeitnehmer: Kündigungsschutz besteht bei einem solchen Vertrag nicht und der Vertrag kann negative Auswirkungen auf einen ALG I-Anspruch haben.

Was ist ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht?

Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich einen bestehenden Arbeitsvertrag schriftlich aufheben. Inhaltlich können die Parteien vieles frei vereinbaren. Denn vor allem Vorgaben aus dem Kündigungsschutz (Kündigungsschutz, Kündigungsfrist etc.) greifen bei einem Aufhebungsvertrag nicht. Außerdem können sich die Parteien z.B. frei einigen, wann der Arbeitsvertrag enden soll: sofort, in einigen Tagen, Wochen oder Monaten.

Wichtig ist aber zu wissen: Eine Kündigungsschutzklage kann man nachträglich nicht erheben, wenn man mit dem Aufhebungsvertrag doch nicht einverstanden ist. Ob man einen Aufhebungsvertrag risikolos unterzeichnen kann, sollte man deshalb im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht klären!

Sie wollen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Kontaktieren Sie uns! Wir prüfen zeitnah für Sie, ob ein Aufhebungsvertrag für Sie vorteilhaft ist! Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60 oder per E-Mail an info@ra-lewinski.de

Kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit bei ALG I bewirken?

Ja! Wer als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber unterzeichnet, kann seinen Anspruch auf ALG I für bis zu 12 Wochen verlieren. Denn ein Aufhebungsvertrag kann zu einer sog. Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I führen.

Nur wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch wirksam hätte kündigen können (betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung etc.), kann eine ALG I-Sperre entfallen. Ob ein Aufhebungsvertrag eine ALG-Sperre zur Folge haben kann, sollte man deshalb prüfen lassen, bevor man ihn unterzeichnet!

Sie wollen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Wir prüfen für Sie, ob der Vertrag zu einer ALG I-Sperre führen kann. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60 oder per E-Mail an info@ra-lewinski.de

Wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn?

Wer nahtlos in einen neuen Job oder die Selbstständigkeit wechselt, für den ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll. Denn man kann Ende und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich mit dem Arbeitgeber regeln und sich ggf. auf eine finanzielle Abfindung einigen.

Will man sich als Arbeitnehmer also z.B. schnell aus einem Arbeitsvertrag lösen, um z.B. eine neue Stelle anzutreten, ist ein Aufhebungsvertrag mit einem kurzfristigen Austrittsdatum sinnvoll.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag angeboten? Kontaktieren Sie uns! Wir prüfen auch kurzfristig, ob ein Aufhebungsvertrag in Ihrer Situation sinnvoll ist! Sie erreichen uns telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60 !

Abfindung im Aufhebungsvertrag

Einen Anspruch auf eine Abfindung hat man als Arbeitnehmer in den seltensten Fällen. Auch im Aufhebungsvertrag müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich über die Zahlung einer Abfindung einigen.

Grundsätzlich stehen die Chancen dafür, dass man sich mit dem Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag über eine Abfindung einigen kann, gut, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will, eine Kündigung aber aus rechtlichen Gründen (z.B. Kündigungsschutz) nicht bzw. nur schwer möglich ist. Dann sollte man als Arbeitnehmer darauf bestehen, dass der Arbeitgeber eine angemessene Abfindung bezahlt! Das gilt v.a., wenn man nicht nahtlos in eine neue Anstellung wechselt bzw. eine Sperre für ALG I droht.

Will Ihr Arbeitgeber mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag schließen? Wir prüfen für Sie, wie gut Ihre Chancen sind, eine Abfindung im Aufhebungsvertrag zu vereinbaren! Sie erreichen uns telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60 oder per E-Mail an info@ra-lewinski.de

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