Kündigungsschutz & Kündigungsschutzklage

Brief mit Kündigung auf dem Schreibtisch

Hält sich ein Arbeitgeber bei einer Kündigung nicht an Regelungen des Arbeitsrechts, kann die Kündigung eines Arbeitsvertrages unwirksam sein und das Arbeitsverhältnis trotz ausgesprochener Kündigung weiter bestehen.

Dann ist es wichtig, gegen die Kündigung rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen: klagt man nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, gilt die Kündigung immer als wirksam, egal wie rechtswidrig die Kündigung ist!

Sie wollen prüfen lassen, ob die Kündigung Ihres Arbeitgebers wirksam ist oder nicht? Kontaktieren Sie uns per E-Mail an oder telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60 !

 

Brauchen Arbeitgeber immer einen Kündigungsgrund?   

Nein. Eine Kündigung kann wirksam sein, ohne dass der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung hat. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) legt fest, dass der Arbeitgeber nur einen Kündigungsgrund nachweisen können muss, wenn der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer

  • zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im selben Betrieb gearbeitet hat und
  • regelmäßig mehr als fünf bzw. – bei Neueinstellung nach dem 31.12.2004 – mehr als zehn Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Auszubildende werden nicht mitgerechnet!

 

In Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern greift das KSchG nicht. Deshalb kann ein Arbeitgeber in kleinen Unternehmen einen Arbeitsvertrag ohne Kündigungsgrund kündigen. Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist dann nicht möglich.

Sie wissen nicht, wie viele Mitarbeiter Ihr Arbeitgeber beschäftigt und ob Sie Kündigungsschutz genießen? Wir klären das! Rufen Sie uns in Bielefeld an unter +49 (0)521 522 76 60 oder schreiben Sie eine E-Mail an !

 

KSchG greift: Kündigungsschutzklage möglich!

In größeren Unternehmen genießen Mitarbeiter, die länger als sechs Monate am Stück für das Unternehmen arbeiten, Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag deshalb nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt und er das beweisen kann. Liegt kein Kündigungsgrund vor, kann der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Es gibt drei Arten der Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehren kann. Eine

  • verhaltensbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat.
  • personenbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn der Grund für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt (z.B. dauerhafte Krankheit).
  • betriebsbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn ökonomische Gründe / unternehmerische Entscheidungen Grund für eine Kündigung sind.

 

Ihnen wurde gekündigt, aber einen Grund für Ihre Kündigung gab es nach Ihrer Meinung nicht? Wir prüfen Ihre Kündigung und erheben bei Bedarf Kündigungsschutzklage! Kontaktieren Sie uns per E-Mail an oder telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60 !

 

Kündigungsschutzklage: 3-Wochen-Klagefrist einhalten!  

Wer gegen eine Arbeitgeberkündigung vor dem Arbeitsgericht vorgehen will, darf sich nicht zu lange Zeit lassen! Das Kündigungsschutzgesetz schreibt vor: wird nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam!

Wollen Sie gegen eine Arbeitgeberkündigung vorgehen? Melden Sie sich so schnell wie möglich bei uns! Wir prüfen die Klagefrist und erheben Kündigungsschutzklage! Sie erreichen uns telefonisch in Bielefeld unter +49 (0)521 522 76 60 !

 

Unser Video zum Thema Kündigung